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Oberlandesgericht Stuttgart weist Klagen über Vermögenswerte im Umfeld des Klosters Neresheim auch in zweiter Instanz ab

Datum: 22.11.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Dr. Oliver  Mosthaf wies mit heute verkündeten Urteilen die Berufungen der Kläger in drei Verfahren über Vermögenswerte im Umfeld des Klosters Neresheim zurück. Der Senat bestätigte damit im Ergebnis Entscheidungen des Landgerichts Ellwangen, das die geltend gemachten Ansprüche für nicht bewiesen erachtet hatte. Kläger waren zwei Privatpersonen (6 U 156/14) und ein Rechtsanwalt (6 U 181/14 und 6 U 183/14), der im Berufungsverfahren zugleich eine der beiden Privatpersonen vertrat. Beklagter war ein rechtsfähiger Verein mit dem Namen „Benediktinerkloster Neresheim e.V.“.

Im Verfahren 6 U 181/14 verlangte der Kläger die Einlieferung von Wertpapieren im Wert von rund 300.000 € auf sein Bankdepot. Er behauptete, diese Wertpapiere als Verwalter und Treuhänder der unselbstständigen (d. h. nicht rechtsfähigen) Stiftung namens „Weinberg“ in das Depot des Beklagten eingeliefert zu haben. Zwar gehöre der Beklagte zu den Begünstigten des „Weinbergs“. Das dem Beklagten zugedachte Treugut könne diesem aber noch nicht ausgehändigt werden, weil nach den Stiftungsgrundsätzen daraus zuvor Zuwendungen an namentlich nicht genannte Dritte zu leisten seien. Zu diesem Zweck seien die Wertpapiere an den Kläger herauszugeben.

Der Senat hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein vertraglicher Herausgabeanspruch sich insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Stiftungsgrundsätzen des „Weinbergs“ herleiten lasse. Hinsichtlich einer handschriftlichen Einverständniserklärung des früheren Abtes vom 28. Dezember 2004 habe der Kläger nicht bewiesen, dass sie sich auf die genannten Stiftungsgrundsätze beziehe. Auch die spätere Korrespondenz lasse nur auf das Bestehen eines Treuhandvermögens, nicht aber auf eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung der Vermögensverwaltung schließen. Darüber hinaus habe der Kläger nur von ihm selbst verfasste Schriftstücke vorgelegt. Es bleibe daher möglich, dass die Vermögenswerte dem Beklagten endgültig zugewendet worden seien oder zumindest die jetzt vom Kläger beabsichtigten Dispositionen nicht im Einklang mit getroffenen Absprachen stünden. Auch andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung, schieden daher aus.

Im Verfahren 6 U 183/14 verlangte der Kläger die Zahlung von 352.400 €. Für einen Teilbetrag von 50.000 € stützt er sich auf einen „Leihvertrag“ mit dem Beklagten. Der Kläger behauptete, bei sogenannten „Förderern“ sei leihweise Fremdkapital aufgenommen worden, um die Erträge aus dem Treugut zu erhöhen, das dem Beklagten im Rahmen des „Weinbergs“ zugedacht gewesen sei. Die Erträge seien benötigt worden, um auf dem Treugut lastende Drittinteressen ablösen zu können. Im Übrigen berief sich der Kläger auf eine Vereinbarung, die den Beklagten zur Einzahlung von 302.400 € in die Lebensversicherung eines Drittinteresses unter dem Arbeitstitel „Doris“ verpflichte.

In seinem Urteil hat der Senat dargelegt, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus einem zinslosen Darlehen nicht bestehe. Wie oben näher ausgeführt könne der Kläger nicht beweisen, dass sich aus den Stiftungsgrundsätzen eine Vollmacht des Klägers zum Abschluss eines Darlehensvertrages ergebe. Auch gesetzliche Rückzahlungsansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die auf dem Konto des Beklagten eingegangenen 50.000 € von ihm und nur „leihweise“ einbezahlt worden seien. Es bleibe möglich, dass eine andere Person die Zahlung geleistet habe oder dass diese für nicht mehr feststellbare Zwecke im Rahmen der – vom früheren Abt grundsätzlich bestätigten – Treuhandverwaltung gedacht gewesen sei.

Die Klägerinnen des Verfahrens 6 U 156/14 verlangten die Herausgabe von 26.168 Anteilsscheinen an Investmentfonds sowie die Zahlung von vereinnahmten Ausschüttungen im Gesamtwert von rund 400.000 €. Sie beriefen sich auf einen „Leihvertrag“, der von ihnen als „Förderer“ mit dem Beklagten geschlossen worden sei.

Der Senat hat diese Berufung letztlich für zulässig erachtet. Die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche – ob aus Leihe oder aus Sachdarlehen – bestünden jedoch nicht, weil die Klägerinnen – wie oben näher ausgeführt – die Vollmacht des Rechtsanwalts zum Vertragsschluss nicht nachgewiesen hätten. Auch gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung, verneinte der Senat. Nach dem klägerischen Vortrag sei die „Leihe“ im Jahr 2008 dadurch vollzogen worden, dass der Rechtsanwalt ihm bereits zuvor treuhänderisch überlassene Wertpapiere nunmehr gesondert in einem Umschlag als Eigentümer verwahrt habe. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte damals weder Eigentum noch Besitz an den Wertpapieren erlangt habe. Darüber hinaus sei die von den Klägerinnen behauptete Besitzübertragung an den Beklagten im Jahr 2010 durch Einlieferung in dessen Depot – auch nach deren eigenen Vortrag – nicht auf eine Leistung der Klägerinnen, sondern auf eine Leistung des Rechtsanwalts als Treuhänder zurückzuführen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen; die Kläger können jedoch in allen drei Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erheben.

Aktenzeichen:

1. Verfahren
6 U 156/14 - Oberlandesgericht Stuttgart
5 O 203/14 - Landgericht Ellwangen

 

2. Verfahren

6 U 181/14 - Oberlandesgericht Stuttgart

5 O 136/14 - Landgericht Ellwangen

 

3. Verfahren

6 U 183/14 - Oberlandesgericht Stuttgart

5 O 208/14 - Landgericht Ellwangen




Relevante Normen:

 

§ 488 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

 

§ 604 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

§ 607 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.


§ 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

 

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